Compliance & White Collar Crime
Breach of Trust - A Sword of Damocles for Decision Makers?

→ Matthias Cernusca

→ Klara (Laura) Jaroš
Due to recent precedent of the Austrian Supreme Court, granting a loan has become a risky business.
The Sword of Damocles – the Jurisprudence of the Austrian Supreme Court
Only recently the breach of trust provision found its way back into the limelight by two prominent criminal proceedings: BAWAG and Styrian Spirit (the latter related to the crash of Hypo Alpe Adria). Both cases involved the trial of banking executives who had permitted the granting of loans to economically weak debtors and without sufficient securities backing up the loans. In the following appellate proceedings, the Austrian Supreme Court took the chance to elaborate on the objective and subjective prerequisites of liability for breach of trust according to Art 153 ACC.
Interestingly enough, the Supreme Court inferred the abuse of authority from an overall economic analysis of the loan deal, ruling that a lack of sufficient securities and the weak economic position of the debtor (“mangelnde Bonität”) qualify the loan as “economically unreasonable”. In the view of the Court, granting such an economically unreasonable loan constitutes an abuse of authority, irrespective of any internal guidelines or mandatory provisions.
With regard to the required element of a financial harm, the Austrian Supreme Court took up a similarly rather strict stance. It held that the harm is caused the moment an economically unreasonable loan is granted. Thus, a later repayment does not exculpate the defendant, but would rather be qualified as a subsequent mitigation of (the already-existing) harm.
Additionally, one should note that criminal liability for breach of trust rests mainly on the objective side of the offence, the qualification of a loan deal as “commercially unjustifiable”. Following the argumentation of the Austrian Supreme Court, a defendant who “re- cognized” (“trotz erkannter wirtschaftlicher Unvertretbarkeit”) that the granting of the loan is commercially unjustifiable cannot circumvent criminal liability by pleading that he/she merely hoped that the debtor would gain economic momentum and would eventually repay the loan.
How to escape the Sword of Damocles?
Unquestionably, criminal liability for risky loan deals is lurking more than ever before. Consequently, banking executives must abide by all relevant legislative provisions. In borderline cases or in cases where there are neither external nor internal provisions, a transparent and detailed documentation of all related measures will help provide arguments against a deal being viewed as economically unreasonable.
Unquestionably, criminal liability for risky loan deals is lurking more than ever before.
Untreue – Ein Damoklesschwert für (Bank-)Manager?

→ Matthias Cernusca

→ Klara (Laura) Jaroš
Aufgrund kürzlich ergangener OGH-Entscheidungen steigt das Risiko strafrechtlicher Verantwortlichkeit für Kreditvergaben.
Auf den ersten Blick scheint der Straftatbestand der Untreue (§ 153 Österreichisches Strafgesetzbuch, StGB) nicht sonderlich kompliziert: Wer bei der Verfügung über fremdes Vermögen wissentlich eine ihm oder ihr eingeräumte Befugnis missbraucht, wird mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht, wenn er durch den Befugnismissbrauch vorsätzlich einen Vermögensschaden herbeiführt. § 153 StGB hat daher drei Voraussetzungen: (i) Befugnismissbrauch, (ii)Vermögensschaden, und (iii) Vorsatz.
Die Feststellung, was einen Befugnismissbrauch bewirkt, ist nicht immer ganz einfach: Der Handlungsspielraum des Befugnisinhabers (=Machthabers) wird ausschließlich durch seine Beziehung mit dem Machtgeber definiert. Nur wenn keine internen Regeln oder Richtlinien bestehen, welche den Handlungsspielraum konkret festlegen, muss man auf allgemeine gesetzliche Reglungen wie das Aktiengesetz (siehe insbesondere die Generalklausel des § 70 AktG) oder das GmbH-Gesetz (siehe insbesondere die Generalklausel des § 25 GmbHG) zurückgreifen.
Der Vermögensschaden wird durch einen Vergleich der Vermögenswerte des Machthabers vor und nach dem vermeintlichen Befugnismissbrauch ermittelt.
Bezüglich des Vorsatzes verlangt § 153 StGB Wissentlichkeit über den Befugnismissbrauch. Das ist der höchste Vorsatzgrad, den das österreichische Strafrecht vorsieht. In Bezug auf den Vermögensschaden muss der Täter mit Eventualvorsatz handeln. Dies ist erfüllt, wenn der Täter den Eintritt des Vermögensschadens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet und eben trotzdem die Tat begeht.
Das Damoklesschwert – die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH)
Erst kürzlich ist die Untreue im Zuge zweier öffentlichkeitswirksamer Strafverfahren ins Scheinwerferlicht geraten: Dies betrifft die Verfahren BAWAG und Styrian Spirit (letzteres bezog sich auf den Crash der Kärntner Bank Hypo Alpe Adria). In beiden Fällen wurden Bankmanager angeklagt, die Kreditvergaben an wirtschaftlich schwache Schuldner, und zudem ohne korrespondierende Sicherheiten, genehmigt hatten. Im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlichen Urteile nahm der OGH die Möglichkeit wahr, ausführlich zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Untreue-Tatbestandes Stellung zu nehmen.
Überraschend leitete der OGH den Befugnismissbrauch von einer umfassenden wirtschaftlichen Analyse des Kredits ab: Dabei stellte er fest, dass ein Mangel an entsprechenden Sicherheiten und die schlechte wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne mangelnder Bonität den Kredit als “wirtschaftlich unvertretbar” erscheinen lassen. Die Gewährung eines solchen wirtschaftlich unvertretbaren Kredits stellt nach Meinung des OGH einen Befugnismissbrauch dar, unabhängig von der Einhaltung interner Richtlinien oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen.
Auch hinsichtlich des Vermögensschadens vertritt der OGH einen strengen Standpunkt: Der Vermögensschaden tritt bereits im Zeitpunkt der Vergabe eines wirtschaftlich unvertretbaren Kredits ein. Eine eventuell doch später erfolgte Rückzahlung des Kredites lässt die Strafbarkeit nicht entfallen, sondern mildert lediglich den bereits eingetretenen Vermögensschaden.
Zusammengefasst fußt die Strafbarkeit für Untreue nach der Rechtsprechung des OGH überwiegend auf der objektiven Tatseite, also in der Einstufung des Kredits als wirtschaftlich unvertretbar. Der Täter, der die wirtschaftliche Unvertretbarkeit kannte, kann sich nicht mit dem Argument ausreden, er hätte auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und auf die Rückzahlung des Kredites gehofft.
Wie kann man dem Damoklesschwert entkommen?
Zweifelsohne stehen riskante Kreditvergaben heute mehr denn je im Fokus des Strafrechts. Um präventiv die Strafbarkeit für Kreditvergaben zu vermeiden, müssen die verantwortlichen Bankangestellten- und manager alle relevanten Gesetze, die ihre Tätigkeit zum Inhalt haben, einhalten. In Grenzfällen und auch immer dann, wenn es keine internen oder externen Regeln gibt, sollte eine transparente und detaillierte Dokumentation aller Vorgänge rund um Kreditvergaben erfolgen, um so gut wie möglich der Einstufung des Kredits als wirtschaftlich unvertretbar entgegentreten zu können.